Stichworte zum Erbrecht

Vermächtnis

Will der Erblasser der ein Testament errichtet, jemanden einen Vermögensgegenstand zuwenden, ohne ihn zum Erben zu machen, dann handelt es sich um ein Vermächtnis. Durch Anordnung des Vermächtnisses hat der Erbe die Pflicht, dem Vermächtnisnehmer den vermachten Gegenstand herauszugeben. Dies kann beispielsweise die Zuwendung eines Geldbetrages, eines Gegenstandes, Übertragung eines GmbH-Anteils, Einräumung einer Rente oder eines lebenslangen Nutzungsrechts an einer Wohnung sein.

Aus dem Vermächtnis hat der damit bedachte Vermächtnisnehmer eine Forderung gegen den oder die Erben bzw. im Falle des Untervermächtnisses gegen einen anderen Vermächtnisnehmer. Ggf. muss er seinen Anspruch bei den Erben klageweise geltend machen, weil er nicht an der Nachlassauseinandersetzung beteiligt ist. Dafür muss er sich andererseits auch nicht um die ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses kümmern und haftet nicht für Schulden des Erblassers wie ein Erbe.

Ob jemand Vermächtnisnehmer oder (Mit-) Erbe wurde, hängt davon ab, ob ihn der Erblasser im Testament an der Erbschaft beteiligen wollte oder nur einen bestimmten Vermögensgegenstand, dann ein Vermächtnis, verschaffen wollte.

Mit dem Erbfall entsteht der Anspruch des Vermächtnisnehmers gegen den Erben. Der Erwerb des Vermächtnisses unterliegt der Erbschaftssteuer.

Erbschaft

Erbe wird, wer aufgrund Gesetzes oder Testamentes ganz oder zum Teil in die Vermögensposition des Verstorbenen einrückt. Mit dem Erbfall geht das Vermögen als ganzes auf eine oder mehrere Personen über, und zwar sowohl mit Vermögenswerten, wie auch Schulden.

Wer Erbe wird, sollte vor der Annahme der Erbschaft innerhalb der 6-Wochen-Frist prüfen, ob er die Erbschaft nicht ausschlägt, wenn der Nachlass überschuldet ist. Anderenfalls hat er auch für Verbindlichkeiten des Verstorbenen, also auch für Finanzamtschulden, einzustehen.

Oftmals kann eine Überprüfung nur durch eine fachkundige Analyse und Bewertung sowie notfalls ein Aufgebotsverfahren vorgenommen werden. Stellt sich heraus, dass der Nachlass überschuldet war und der Erbe hierüber bei Annahme der Erbschaft einem Irrtum unterlag und bei Kenntnis des Nachlasswertes in verständiger Würdigung die Erbschaftsannahme nicht erklärt hätte, so kommt eine Anfechtung in Betracht, die jedoch nicht ohne weiteres durchgreift. Der Erbe kann dann nur noch versuchen, die Haftung gegenüber den Gläubigern einzuschränken. Entweder, wenn die Voraussetzungen für eine Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz vorliegen, oder, wenn der Erbe bis zum Ablauf der ersten 3 Monate nach Annahme der Erbschaft die Ausgleichung der Verbindlichkeiten verweigert und im Wege eines Aufgebotsverfahrens Klarheit über die Anzahl und Höhe der Nachlassverbindlichkeiten herbeiführt.

Der Erbe, der seine Haftung beschränken will, aber die Frist für eine Inventarerrichtung versäumt oder das Inventar falsch errichtet, haftet mit seinem ganzen Vermögen.

Wer als Erbe Verbindlichkeiten zu erfüllen hat, muss dies so tun, wie der Erblasser, d. h. Raten auf Darlehen weiter zu bezahlen wie der Erblasser und er haftet wie dieser mit seinem gesamten persönlichen Vermögen.

Minderjährige Erben haften für Nachlassverbindlichkeiten auf das bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandene Vermögen beschränkt.

Somit empfiehlt sich eine genaue Prüfung im Erbfall, unter Zurhilfenahme fachkundiger Unterstützung und ggf. die Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht, innerhalb von 6 Wochen, das Erbe auszuschlagen.

Erbengemeinschaft

Wer mit anderen Erben gemeinsam aufgrund Gesetzes oder Testaments erbt, erhält kein Bruchteil an dem Nachlass. Vielmehr ist der gesamte Kreis der Erben Eigentümer des Nachlasses insgesamt als sog. Eigentümergemeinschaft.

Ziel der Eigentümergemeinschaft ist die Auseinandersetzung, d. h. die Zuweisung einzelner Gegenstände aus dem gesamten Nachlass aufgrund Einigung unter den Erben. Eine solche Einigung ist nicht ohne weiteres möglich, wenn es sich nicht um ganz vernünftige, einander zugetane Menschen handelt.

Um dem vorzubeugen kann der Erblasser in seinem Testament die Testamentsvollstreckung anordnen, indem er eine Person seines Vertrauens oder einen Rechtsanwalt (und für den Fall der Verhinderung dieser Person einen Vertreter) als Testamentsvollstrecker einsetzt.

Wurde kein Testamentsvollstrecker eingesetzt, kann sich die Erbengemeinschaft der Hilfe einer Nachlass-Mediation – bzw. Erben-Mediation bedienen. Ein fachkundiger und neutraler Dritter als Mediator, der allen Erben gegenüber die gleiche Verantwortung und Pflicht zur Loyalität besitzt, sorgt für einen gerechten Interessenaustausch am „runden Tisch“, an dem alle Miterben gleichermaßen beteiligt sind. Aufgrund seiner Fachkunde ist er auch allen gleichermaßen zur Auskunft in auftretenden Fragestellungen verpflichtet. Keiner der Anwesenden hat somit ein Informationsdefizit oder einen Nachteil an Durchsetzungsvermögen. Die Mediation endet mit einer Auseinandersetzungsvereinbarung, wo die Miterben sich die Einigung über die Auseinandersetzung am Nachlass und die Zuweisung einzelner Vermögensgegenstände in das Eigentum der auseinandergesetzten Miterben bestätigen.

Die Einschaltung einer Nachlass- bzw. Erbschafts-Mediation empfiehlt sich in jedem Falle, da bedauerlicherweise Erbfälle immer wieder Anlass für das vollkommen unnötige Zerstreiten ganzer Familienbande sind. Tischtücher werden zerschnitten, sobald nur ein falsches Wort gesagt oder verstanden wurde.

Die Durchführung einer Erbschaftsmediation kann auch schon zu Lebzeiten in abgewandelter Form praktiziert werden, wenn der Erblasser aus steuerlichen Gründen, oder aber um Spekulationen auf das Erbe zu unterbinden, die frühzeitige Zuweisung von Vermögensgegenständen im Einvernehmen mit den zu bedenkenden Erben vornimmt und darüber Einigkeit herstellen möchte. Vorteil in diesem Fall ist, dass der Erbe weiß, was auf ihn zukommt und der Erblasser noch zu Lebzeiten Dank statt Heuchelei empfängt. Zur Sicherheit kann der schon zu Lebzeiten Verfügende auch Rückfallklauseln einbauen, die ihm so immer noch Korrekturen ermöglichen.

Erbenhaftung

Erbschaften sind nicht immer vorteilhaft für den Erben. Wird ihm ein überschuldeter Nachlass hinterlassen, so besteht die Möglichkeit, dass er für die Schulden des Erblassers mit seinem Privatvermögen haften muss. Anderenfalls bietet das deutsche Recht genügend Instrumente, um dem zu begegnen.

Das deutsche Erbrecht geht davon aus, dass mit dem Erbfall nicht nur das positive Vermögen des Erblassers an seine gesetzlichen oder testamentarischen Erben übergeht, sondern auch sämtliche zum Todeszeitpunkt bestehende Verbindlichkeiten. Übersteigen diese das hinterlassene positive Vermögen, so ist dringend geraten, die richtigen Schritte zu veranlassen, um einer Vollhaftung zu entgehen.

Grundsätzlich hat der Erbe zunächst für die sog. Erblasserschulden einzustehen. Dies sind vertragliche oder gesetzliche Verbindlichkeiten, die der Erblasser noch zu Lebzeiten übernahm. Weiterhin tritt er für Erbfallschulden ein, welche mit dem Erbfall entstehen, d. h. etwa im Testament angeordnete Vermächtnisse oder die Erfüllung von Pflichtteilsforderungen, die der Erbe anderen gegenüber zu begleichen hat. Hinzukommen eventuell Nachlasskostenschulden, die bei der Testamentseröffnung, dem Streit über die Wirksamkeit von Erbscheinen oder einer Nachlassverwaltung entstehen. Eine Nachlassverwaltung kann dann angeordnet werden, wenn der Erbe vorübergehend gehindert ist, die ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses durchzuführen; er hat später dem gerichtlich eingesetzten Nachlassverwalter die Kosten zu ersetzen.

Die Instrumente im deutschen Recht zur Begegnung von Erbenschulden liegen zunächst in der grundsätzlichen Möglichkeit, die Erbschaft innerhalb einer Frist von 6 Wochen durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht auszuschlagen. Dann wird man von Anfang an als Nichterbe angesehen. Versäumt man diese Frist, gilt die Erbschaft als angenommen.

Sodann besteht nach Annahme der Erbschaft die Möglichkeit, die Erbenhaftung zu beschränken. Der Erbe kann innerhalb von 3 Monaten nach Annahme der Erbschaft die Begleichung von Verbindlichkeiten verweigern und sich einen Überblick über den Nachlass verschaffen, um anschließend die Beschränkung der Schulden auf den übernommenen Nachlass zu veranlassen oder die Überschuldung festzustellen.

Die Haftungsbeschränkung auf den Nachlass und damit dem Schutz des eigenen Vermögens kann der Erbe dann durch Anordnung einer gerichtlichen Nachlassverwaltung oder bei Überschuldung durch ein Nachlassinsolvenzverfahren beantragen. Unterlässt der Erbe nach Kenntnis der Überschuldung den Antrag auf Nachlassinsolvenz macht er sich den Gläubigern gegenüber schadensersatzpflichtig.

Reichen die Bestände des Nachlasses nicht aus, die Kosten einer amtlichen Nachlassabwicklung durch Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz abzudecken, so kann der Erbe gegenüber den Nachlassgläubigern die sog. Dürftigkeitseinrede geltend machen, und auf diesem Weg ebenfalls zu einer Beschränkung der Haftung auf den Nachlass kommen.

Eine weitere Möglichkeit der Haftungsbeschränkung besteht in dem Aufgebotsverfahren, mit welchem der Erbe die Gläubiger zur Anmeldung ihrer Forderung auffordert, mit der Wirkung, dass nicht angemeldete Gläubiger später ausgeschlossen sind bzw. auf den vorhandenen Nachlass beschränkt werden können.

Schließlich kann der Erbe Nachlassgläubiger, die auch ohne Durchführung eines Aufgebotsverfahrens erst nach Ablauf von 5 Jahren nach dem Erbfall ihre Forderung geltend machen und der Erbe diese nicht kannte haftungsmäßig auf den Nachlass verweisen.

Mit-Erbenhaftung
Wird man als Miterbe im Rahmen einer Erbengemeinschaft für Nachlassverbindlichkeiten in Anspruch genommen, ist zu unterscheiden, ob der Nachlass bereits aufgeteilt (auseinandergesetzt) oder noch nicht geteilt wurde. Im letzten Fall geht das Gesetz von einer gesamtschuldnerischen Haftung eines jeden einzelnen Miterben aus. Nach der Auseinandersetzung kann der Erbe unter den oben beschriebenen Voraussetzungen seine Haftung auf die Erbquote beschränken.

Nachlassgläubiger

Wer Ansprüche gegen den Erblasser hatte und diese gegen die Erben durchsetzen möchte, kann durch das Nachlassgericht eine Frist zur Errichtung eines sog. Inventars beantragen. Die Erben sind sodann gezwungen, fristgerecht und vollständig sowie wahrheitsgemäß Angaben über den Umfang des Nachlasses zu machen. Sie müssen die Richtigkeit auf Antrag sogar an Eides statt versichern. Das Inventar gibt dem Nachlassgläubiger Überblick über den Nachlass und erleichtert ihm auf diesem Weg die Möglichkeit der Zwangsvollstreckung.

Versäumen die Erben die Frist zur Erstellung des Inventars oder errichten Sie dieses absichtlich unvollständig bzw. erscheinen nicht zum 2. Termin zur Ladung über die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung, so haftet der Erbe unbegrenzt mit seinem Privatvermögen auch ohne jegliche Möglichkeit der Haftungsbeschränkung auf den übernommenen Nachlass.


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